FG Niedersachsen - Urteil vom 07.03.2017
13 K 178/15
Normen:
AO § 37 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 4 S. 2;

Festsetzung einer als Masseverbindlichkeit zu behandelnden Steuer nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens; Berufen des früheren Insolvenzschuldners auf eine Haftungsbeschränkung auf die Gegenstände der früheren Insolvenzmasse; Insolvenzrechtliche Erhebungsbeschränkung gegenüber dem früheren Insolvenzschuldner; Vollstreckungsbeschränkung gegenüber dem früheren Insolvenzschuldner

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 13 K 178/15

DRsp Nr. 2019/1804

Festsetzung einer als Masseverbindlichkeit zu behandelnden Steuer nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens; Berufen des früheren Insolvenzschuldners auf eine Haftungsbeschränkung auf die Gegenstände der früheren Insolvenzmasse; Insolvenzrechtliche Erhebungsbeschränkung gegenüber dem früheren Insolvenzschuldner; Vollstreckungsbeschränkung gegenüber dem früheren Insolvenzschuldner

Wird nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens eine Steuer festgesetzt, die während des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit zu behandeln gewesen wäre, kann sich der frühere Insolvenzschuldner nicht auf eine Haftungsbeschränkung auf die Gegenstände der früheren Insolvenzmasse berufen, wenn die Steuer nicht aufgrund von Handlungen des Insolvenzverwalters entstanden ist.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt eine nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers festgesetzte Einkommensteuerschuld vollumfänglich erheben darf, obwohl die Einkommensteuer entstanden ist, als das Insolvenzverfahren noch anhängig war.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger ist X (Beruf). Er erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Beteiligung an der "A & B GbR".