FG Nürnberg - Urteil vom 22.09.2004
V 264/04
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 10, 13 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 182 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1025
EFG 2006, 5

Festsetzung von bestrittenen Steuerforderungen nach Beendigung des Konkursverfahrens - Änderungen eines Folgebescheides nach Änderung des Grundlagenbescheides

FG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen V 264/04

DRsp Nr. 2005/14858

Festsetzung von bestrittenen Steuerforderungen nach Beendigung des Konkursverfahrens - Änderungen eines Folgebescheides nach Änderung des Grundlagenbescheides

1. Im Konkursverfahren bestrittene Steuern müssen nach Beendigung des Konkursverfahrens durch Steuerbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzungsverjährung endet in diesem Fall nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Konkursverfahrens. 2. Die Qualifikation eines Gewinns als laufender Gewinn oder als Aufgabegewinn stellt ebenso wie Feststellungen zu Gewinnhöhe und Einkunftsart eine selbständige Regelung der einheitlichen und gesonderten Feststellung dar. Ist eine derartige Feststellung im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung im Folgebescheid unzutreffend oder nicht angesetzt, so berechtigt die Änderung des Grundlagenbescheids nur dann zum zutreffenden Ansatz im Folgebescheid, wenn sich gerade (auch) diese Feststellung geändert hat.

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 10, 13 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 182 Abs. 1 ;

Tatbestand: