BFH - Urteil vom 18.09.2012
VIII R 47/09
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 110/09

Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen VIII R 47/09

DRsp Nr. 2013/1984

Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

NV: Die Duldung der freiberuflichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter oder dessen bloße Kenntnis hiervon macht die Einkommensteuer, die aufgrund dieser Einkünfte entsteht, nicht zu einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Bei der Bemessung der Höhe von Einkommenssteuervorauszahlungen, die sich gegen die Insolvenzmasse richten, sind Einkünfte der Insolvenzschuldnerin nicht zu berücksichtigen, weil die daraus entstehende Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit ist.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob die festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen einer Insolvenzschuldnerin für ihre weiterhin selbständig ausgeübte Tätigkeit als Ärztin Masseverbindlichkeiten sind.

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am ... 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bestellt.

Die Insolvenzschuldnerin war während des Insolvenzverfahrens weiterhin als Ärztin freiberuflich in ihrer bisherigen Praxis tätig.

Zum 30. Juni 2007 erklärte die Klägerin die "bedingungslose Freigabe" der Arztpraxis der Insolvenzschuldnerin. Sowohl das Vermögen als auch die Einkünfte der Insolvenzschuldnerin sollten von der Freigabe erfasst sein.