FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.03.2012
3 K 18/11
Normen:
§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6, 11 Abs. 1 KraftStG; §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 u. 3, 38 AO; §§ 35, 38, 55 Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 InsO;

Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 3 K 18/11

DRsp Nr. 2012/9841

Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

1. Unabhängig davon, ob die KraftSt für einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Entrichtungszeitraum bereits entrichtet war, ist die nach Verfahrenseröffnung – grundsätzlich tageweise – entstehende KraftSt eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Kfz Teil der Insolvenzmasse ist. 2. Die mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums entstehende KraftSt-Zahlungsschuld ist kein „begründeter Vermögensanspruch“ i.S. des § 38 InsO und damit keine Insolvenzforderung, soweit der steuerrelevante Sachverhalt des Haltens des Kfz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.

Normenkette:

§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6, 11 Abs. 1 KraftStG; §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 u. 3, 38 AO; §§ 35, 38, 55 Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 InsO;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.

Mit Beschluss des Amtsgerichtes - Insolvenzgericht - vom 01.07.2010 wurde über das Vermögen der ... GmbH (GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger, Herr Rechtsanwalt A, zum Insolvenzverwalter bestellt.