FG Hamburg - Urteil vom 04.02.2015
2 K 11/14
Normen:
AO § 251 Abs. 3; InsO § 174; InsO § 176; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 181;

Feststellung der Insolvenzforderung gemäß § 251 Abs. 3 AO bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung

FG Hamburg, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen 2 K 11/14

DRsp Nr. 2015/6713

Feststellung der Insolvenzforderung gemäß § 251 Abs. 3 AO bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung

1. Auch in den Fällen, in denen bei Insolvenzeröffnung eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein vollstreckbarer Fall vorliegt, ist das Finanzamt im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der Forderung durch Bescheid gem. § 251 Abs. 3 AO festzustellen. 2. Die Forderungenmeldung und die beizufügenden Urkunden müssen den Insolvenzverwalter und ggf. auch die übrigen Gläubiger sowie den Schuldner in die Lage versetzen, den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung zu prüfen. Ein Anspruch auf Offenlegung eingezogener Forderungen auf Grund von Pfändungen besteht in diesem Rahmen nicht.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 3; InsO § 174; InsO § 176; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 181;

Tatbestand:

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts A vom ... 2006 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B ... GbR (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin führte seit Aufnahme des Geschäftsbetriebs im ... 2004 ... durch. Auch auf Betreiben des Beklagten wurde der Insolvenzschuldnerin mit Bescheid vom 10.07.2006 die selbstständige Ausübung des Gewerbes untersagt. Die Gewerbeuntersagung ist seit dem 14.08.2006 bestandskräftig.