BGH - Beschluss vom 16.05.2017
2 StR 169/15
Normen:
StGB § 263; StGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StPO § 267 Abs. 1 S. 1; InsO § 15a Abs. 1; InsO § 15a Abs. 4; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; GmbHG a.F. § 64 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 11
NStZ 2018, 701
StV 2018, 31
ZInsO 2017, 1364
wistra 2017, 495
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 25.09.2014

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der zu diesem Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten; Konkursverschleppung hinsichtlich der Annahme einer Überschuldung der Gesellschaft; Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten i.R.e. Fondsbeteiligung

BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 2 StR 169/15

DRsp Nr. 2017/7374

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der zu diesem Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten; Konkursverschleppung hinsichtlich der Annahme einer Überschuldung der Gesellschaft; Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten i.R.e. Fondsbeteiligung

Für die Tatfeststellung und Darstellung im Urteil gelten bei einer aus vielen Einzelakten bestehenden Tat im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdelikts keine anderen Anforderungen als bei einer Mehrzahl gleichartiger, rechtlich selbständiger Straftaten. Die Urteilsgründe müssen auch hier die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 263; StGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StPO § 267 Abs. 1 S. 1; InsO § 15a Abs. 1; InsO § 15a Abs. 4; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; GmbHG a.F. § 64 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe