1. Der insolvenzrechtliche Feststellungsbescheid vom 16. März 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 30. April 2010 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von Zinsen als Forderungen aus unerlaubter Handlung in einem insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren.
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