FG Hessen - Urteil vom 13.01.2011
13 K 1261/10
Normen:
InsO § 302 Nr. 1; InsO § 302 Nr. 2; AO § 235;
Fundstellen:
DStR 2012, 61
DStRE 2012, 61

Feststellung von Zinsen als Forderungen aus unerlaubter Handlung in einem insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren;Hinterziehungszinsen; Restschuldbefreiung; Unerlaubte Handlung; Insolvenz

FG Hessen, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 13 K 1261/10

DRsp Nr. 2011/5218

Feststellung von Zinsen als Forderungen aus unerlaubter Handlung in einem insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren;Hinterziehungszinsen; Restschuldbefreiung; Unerlaubte Handlung; Insolvenz

1. Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO sind weder Forderungen aus unerlaubter Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO noch sind sie unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt von der Restschuldbefreiung ausgenommen. 2. Bei der Erhebung von Hinterziehungszinsen handelt es sich nicht um eine Strafmaßnahme und demzufolge auch nicht um eine Nebenstrafe oder Nebenfolge einer Straftat.

1. Der insolvenzrechtliche Feststellungsbescheid vom 16. März 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 30. April 2010 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 302 Nr. 1; InsO § 302 Nr. 2; AO § 235;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von Zinsen als Forderungen aus unerlaubter Handlung in einem insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren.