FG Niedersachsen - Beschluss vom 04.10.2017
14 V 65/17
Normen:
AO § 240; FGO § 69; InsO § 176; InsO § 89 Abs. 1;

FG Niedersachsen - Beschluss vom 04.10.2017 (14 V 65/17) - DRsp Nr. 2019/3188

FG Niedersachsen, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 14 V 65/17

DRsp Nr. 2019/3188

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt das Rechtschutzbedürfnis für eine zuvor gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch wenn weiterhin Säumniszuschläge anfallen.

Normenkette:

AO § 240; FGO § 69; InsO § 176; InsO § 89 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den von der jetzigen Insolvenzschuldnerin (A) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheides entfallen ist, nachdem im Laufe des anhängigen AdV-Verfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A eröffnet wurde.