FG Niedersachsen - Urteil vom 15.03.2017
2 K 59/16
Normen:
§ 21 EStG 2002; AO § 251; InsO § 38; EStG VZ 2005; EStG VZ 2006;

FG Niedersachsen - Urteil vom 15.03.2017 (2 K 59/16) - DRsp Nr. 2019/3059

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 2 K 59/16

DRsp Nr. 2019/3059

Mit der Rechtskraft eines Insolvenzplans treten die in dessen gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.

Normenkette:

§ 21 EStG 2002; AO § 251; InsO § 38; EStG VZ 2005; EStG VZ 2006;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger Schuldner für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Jahren 2004 - 2006 erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist.

Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 9. Dezember 2003 (37 IN 141/03) wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Nermin Sahin in A bestellt. Für die Streitjahre 2004 - 2006 wurden durch die Insolvenzverwalterin keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt meldete mit Schreiben vom 16. Januar 2004 Einkommensteuerforderungen für die Jahre 1998 - 2003 zur Insolvenztabelle an. Im Laufe des Insolvenzverfahrens teilte das Finanzamt der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 23. März 2011 mit, dass weitere Ermittlungen gegenüber dem Insolvenzschuldner laufen würden und bat, von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorerst abzusehen. Das Amtsgericht erteilte jedoch gleichwohl mit Beschluss vom 22. November 2010 die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 5. April 2011 aufgehoben (Bl. 518 der Insolvenzakte).