BGH - Urteil vom 08.05.2003
IX ZR 385/00
Normen:
ZVG §§ 152 155 161 29 ; ZPO § 265 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1406
BGHReport 2003, 976
BGHZ 155, 38
KTS 2003, 697
MDR 2003, 1378
NJW 2003, 3486
NJW-RR 2003, 1419
NZI 2004, 54
WM 2003, 1176
ZIP 2003, 1466
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Neuruppin,

Fortführung durch den Zwangsverwalter eingeleiteter Zahlungsprozesse nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

BGH, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen IX ZR 385/00

DRsp Nr. 2003/8568

Fortführung durch den Zwangsverwalter eingeleiteter Zahlungsprozesse nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

»Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen Antragsrücknahme aufgehoben, kann der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluß von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen.«

Normenkette:

ZVG §§ 152 155 161 29 ; ZPO § 265 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 12. August 1998 zum Zwangsverwalter über das im Grundbuch von Neustadt (Dosse), Bl. ..., eingetragene Grundstück bestellt. Eigentümerin des Grundstücks war die Stiftung Z. (nachfolgend: Stiftung). Sie hatte es an die Z. GmbH (nachfolgend: GmbH) für zuletzt monatlich 6.000 DM vermietet, das Mietverhältnis aber mit Schreiben vom 24. März 1998 wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Am 1. April 1998 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der GmbH eröffnet und der Beklagte zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Er zeigte alsbald die Masseunzulänglichkeit des Verfahrens öffentlich an. Später wurde auch die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Stiftung eröffnet und der Beklagte ebenfalls zum Verwalter bestellt.