Fortführung eines Prozesses in der Insolvenz des Anfechtungsgegners
BGH, Beschluß vom 10.10.2005 - Aktenzeichen IX ZR 7/05
DRsp Nr. 2005/18618
Fortführung eines Prozesses in der Insolvenz des Anfechtungsgegners
Der Fall, dass nicht der Schuldner, sondern der Anfechtungsgegner während des Rechtsstreits in Insolvenz fällt, ist von § 17AnfG nicht erfasst. Es gilt § 86 Abs. 1 Nr. 2InsO, wonach der infolge der Insolvenz unterbrochene Prozess sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden kann, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.