OVG Saarland - Urteil vom 05.10.2016
1 A 188/15
Normen:
SVwVfG § 43 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 2 S. 1; InsO § 291; InsO § 300 Abs. 1; GewO § 12 S. 1-2; GewO § 34d Abs. 2 Nr. 2; GewO § 35 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; AO § 162; VwGO § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2129/13

Freigabe des ausgeübten Gewerbes durch den Insolvenzverwalter i.R.d. Insolvenzverfahrens mit Ankündigung der Restschuldbefreiung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbetreibenden wegen Unzuverlässigkeit (hier: Steuerschulden)

OVG Saarland, Urteil vom 05.10.2016 - Aktenzeichen 1 A 188/15

DRsp Nr. 2016/17024

Freigabe des ausgeübten Gewerbes durch den Insolvenzverwalter i.R.d. Insolvenzverfahrens mit Ankündigung der Restschuldbefreiung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbetreibenden wegen Unzuverlässigkeit (hier: Steuerschulden)

1. Wird während eines laufenden auf das Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse gestützten Gewerbeuntersagungsverfahrens vor Ergehen einer das Vorverfahren - nach dem maßgeblichen Landesrecht - abschließenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbetreibenden eröffnet, so hat die Verwaltung- bzw. Widerspruchsbehörde dies zu beachten.2. Hat der Insolvenzverwalter das ausgeübte Gewerbe nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben und endete das Insolvenzverfahren unter der Geltung des § 291 InsO a.F. mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung, so sind die Verwaltungs- bzw. Widerspruchsbehörden während der sich hieran anschließenden Wohlverhaltensphase gehindert, wegen Schulden, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben, an der Annahme ungeordneter Vermögensverhältnisse festzuhalten.

Tenor