VG Saarland, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2129/13
Freigabe des ausgeübten Gewerbes durch den Insolvenzverwalter i.R.d. Insolvenzverfahrens mit Ankündigung der Restschuldbefreiung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbetreibenden wegen Unzuverlässigkeit (hier: Steuerschulden)
OVG Saarland, Urteil vom 05.10.2016 - Aktenzeichen 1 A 188/15
DRsp Nr. 2016/17024
Freigabe des ausgeübten Gewerbes durch den Insolvenzverwalter i.R.d. Insolvenzverfahrens mit Ankündigung der Restschuldbefreiung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbetreibenden wegen Unzuverlässigkeit (hier: Steuerschulden)
1. Wird während eines laufenden auf das Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse gestützten Gewerbeuntersagungsverfahrens vor Ergehen einer das Vorverfahren - nach dem maßgeblichen Landesrecht - abschließenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbetreibenden eröffnet, so hat die Verwaltung- bzw. Widerspruchsbehörde dies zu beachten.2. Hat der Insolvenzverwalter das ausgeübte Gewerbe nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben und endete das Insolvenzverfahren unter der Geltung des § 291InsO a.F. mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung, so sind die Verwaltungs- bzw. Widerspruchsbehörden während der sich hieran anschließenden Wohlverhaltensphase gehindert, wegen Schulden, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben, an der Annahme ungeordneter Vermögensverhältnisse festzuhalten.
Tenor
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