BGH - Beschluss vom 18.12.2014
IX ZB 22/13
Normen:
InsO § 35 Abs. 2; InsO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR
NZI 2015, 289
ZVI 2015, 172
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IN 558/12
LG Halle, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 37/12

Freigabe des Vermögens des Schuldners aus seiner selbstständigen Tätigkeit zur Eröffnung eines gesonderten Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen IX ZB 22/13

DRsp Nr. 2015/3722

Freigabe des Vermögens des Schuldners aus seiner selbstständigen Tätigkeit zur Eröffnung eines gesonderten Insolvenzverfahrens

Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung jedenfalls solange unzulässig, als über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle (Saale) vom 1. März 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2; InsO § 287 Abs. 1;

Gründe

I.

Am 18. Januar 2010 stellte der als Transportunternehmer tätige Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 1. März 2010 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Am gleichen Tag gab der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei.