LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.03.2013
2 TaBV 43/12
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; InsO § 22 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 2; InsO § 208; InsO § 210; BGB § 414; BGB § 780; BGB § 781; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 1480
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 16/12

Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus Beschlussverfahren vor Insolvenzantrag; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Berichtigung des Freistellungsanspruchs als Masseverbindlichkeit bei fehlender Begründung einer neuen Verbindlichkeit zulasten der Insolvenzmasse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 2 TaBV 43/12

DRsp Nr. 2013/16173

Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus Beschlussverfahren vor Insolvenzantrag; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Berichtigung des Freistellungsanspruchs als Masseverbindlichkeit bei fehlender Begründung einer neuen Verbindlichkeit zulasten der Insolvenzmasse

1. Geht es dem Betriebsrat um die Feststellung, dass der Antragsgegner als Insolvenzverwalter den geltend gemachten Freistellungsanspruch als Masseverbindlichkeit zu berichtigen hat, besteht für diese Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse; der grundsätzliche Vorrang einer Leistungsklage steht nicht entgegen, weil eine Leistungsklage im Hinblick auf das nach Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) eingetretene Vollstreckungsverbot (§ 210 InsO) unzulässig ist. 2. Sind Kostenforderungen aus der anwaltlichen Vertretung des Betriebsrates in Beschlussverfahren vor Stellung des Insolvenzantrages bereits vor der Bestellung eines (starken) vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden, ist der hierdurch ausgelöste Freistellungsanspruch des Betriebsrates nach § 40 Abs. 1 BetrVG eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO.