LAG Thüringen, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 66/07
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlung; Transparenzgebot - Freiwilligkeitsvorbehalt im vorformulierten Arbeitsvertrag in Bezug auf Sonderzahlungen; Abgrenzung zum Widerrufsvorbehalt und zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei laufendem Arbeitsentgelt; Widersprüchliche Vertragsklauseln und Transparenzgebot
BAG, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 606/07
DRsp Nr. 2008/15875
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlung; Transparenzgebot - Freiwilligkeitsvorbehalt im vorformulierten Arbeitsvertrag in Bezug auf Sonderzahlungen; Abgrenzung zum Widerrufsvorbehalt und zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei laufendem Arbeitsentgelt; Widersprüchliche Vertragsklauseln und Transparenzgebot
»Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet, benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet.«
Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber kann mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen die Entstehung eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume verhindern.2. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an.3. Der Arbeitgeber muss nicht jede Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden, wenn er einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen will. Es genügt ein klarer und verständlicher Hinweis im Formulararbeitsvertrag.
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