BAG - Urteil vom 30.07.2008
10 AZR 606/07
Normen:
AGBG § 23 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ; BGB § 151 § 154 § 157 § 242 § 305 § 305c Abs. 2 § 306 § 307 § 308 Nr. 4 § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1 § 614 S. 2 ; EFZG § 4a S. 1 § 12 ; ZPO § 547 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 274 zu BGB § 611 Gratifikation
AP Nr. 274 zu § 611 BGB Gratifikation
ArbRB 2008, 327
AuA 2008, 559
AuR 2008, 310
AuR 2008, 405
BAG-Pressemitteilung Nr. 59/08
BAGE 127, 185
BB 2008, 2465
DB 2008, 2194
MDR 2008, 1342
NJ 2008, 527
NJ 2009, 35
NJW 2008, 3592
NZA 2008, 1173
ZIP 2008, 1839
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 66/07

Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlung; Transparenzgebot - Freiwilligkeitsvorbehalt im vorformulierten Arbeitsvertrag in Bezug auf Sonderzahlungen; Abgrenzung zum Widerrufsvorbehalt und zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei laufendem Arbeitsentgelt; Widersprüchliche Vertragsklauseln und Transparenzgebot

BAG, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 606/07

DRsp Nr. 2008/15875

Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlung; Transparenzgebot - Freiwilligkeitsvorbehalt im vorformulierten Arbeitsvertrag in Bezug auf Sonderzahlungen; Abgrenzung zum Widerrufsvorbehalt und zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei laufendem Arbeitsentgelt; Widersprüchliche Vertragsklauseln und Transparenzgebot

»Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet, benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet.«

Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber kann mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen die Entstehung eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume verhindern.2. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an.3. Der Arbeitgeber muss nicht jede Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden, wenn er einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen will. Es genügt ein klarer und verständlicher Hinweis im Formulararbeitsvertrag.