BGH - Beschluss vom 07.05.2009
IX ZB 202/07
Normen:
InsO § 20 Abs. 2; InsO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1171
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 321/07
AG Bonn, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 95 IN 174/05

Frist für die Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung bei bislang fehlendem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 202/07

DRsp Nr. 2009/13178

Frist für die Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung bei bislang fehlendem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Die Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO beginnt auch nach einem Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO nicht zu laufen, solange noch kein Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt worden ist (BGH - IX ZB 209/03 - 08.07.2004). 2. Die gem. § 20 Abs. 2 InsO zu setzende Frist für die Stellung eines Eigenantrags ist keine Ausschlussfrist. § 287 Abs. 1 S. 2 InsO gilt insoweit nicht. Vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden.

Tenor:

Dem Schuldner wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Oktober 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Oktober 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bonn vom 10. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 20 Abs. 2; InsO § 287 Abs. 1;

Gründe:

I.