Dem Schuldner wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Oktober 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Oktober 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bonn vom 10. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
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