LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.08.2013
13 Sa 508/13
Normen:
ZPO § 269 ; ZPO § 850h Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2013, 6
ZInsO 2013, 2070
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2029/12

Führung eines Rechtsstreits mit sich selbst - unwirksame Klagezustellung - Insolvenzverfahren über das Vermögen des Geschäftsführers - Zustellung der Klage des Treuhänders an Geschäftsführer als Vertreter der GmbH - Zuständigkeit der Gesellschafter

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 508/13

DRsp Nr. 2013/20950

Führung eines Rechtsstreits mit sich selbst - unwirksame Klagezustellung - Insolvenzverfahren über das Vermögen des Geschäftsführers - Zustellung der Klage des Treuhänders an Geschäftsführer als Vertreter der GmbH - Zuständigkeit der Gesellschafter

Macht ein Treuhänder (§ 313 InsO) über das Vermögen eines Geschäftsführers Ansprüche gegen die von diesem vertretene GmbH geltend, kann der Geschäftsfüher die GmbH in diesem Rechtsstreit nicht vertreten. Wird in der Klage dennoch als Vertreter der beklagten GmbH ausschließlich der Geschäftsführer benannt, kann diese nicht wirksam zugestellt werden (Anschluss an OLG München 23.01.2004 - 23 U 3875/03 - [...]).

Tenor

Der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.03.2013 ist gegenstandslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG auf 69.827,55 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 269 ; ZPO § 850h Abs. 2;

Gründe

1. Nach § 269 Abs. 3 ZPO hat eine (wirksame) Klagerücknahme die tenorierten Folgen; diese sind nach § 269 Abs. 4 ZPO auf - hier vom Kläger gestellten - Antrag durch das Gericht festzustellen.