ArbG Wuppertal, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2029/12
Führung eines Rechtsstreits mit sich selbst - unwirksame Klagezustellung - Insolvenzverfahren über das Vermögen des Geschäftsführers - Zustellung der Klage des Treuhänders an Geschäftsführer als Vertreter der GmbH - Zuständigkeit der Gesellschafter
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 508/13
DRsp Nr. 2013/20950
Führung eines Rechtsstreits mit sich selbst - unwirksame Klagezustellung - Insolvenzverfahren über das Vermögen des Geschäftsführers - Zustellung der Klage des Treuhänders an Geschäftsführer als Vertreter der GmbH - Zuständigkeit der Gesellschafter
Macht ein Treuhänder (§ 313InsO) über das Vermögen eines Geschäftsführers Ansprüche gegen die von diesem vertretene GmbH geltend, kann der Geschäftsfüher die GmbH in diesem Rechtsstreit nicht vertreten. Wird in der Klage dennoch als Vertreter der beklagten GmbH ausschließlich der Geschäftsführer benannt, kann diese nicht wirksam zugestellt werden (Anschluss an OLG München 23.01.2004 - 23 U 3875/03 - [...]).
Tenor
Der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.03.2013 ist gegenstandslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2GKG, 32 Abs. 1RVG auf 69.827,55 € festgesetzt.
1. Nach § 269 Abs. 3ZPO hat eine (wirksame) Klagerücknahme die tenorierten Folgen; diese sind nach § 269 Abs. 4ZPO auf - hier vom Kläger gestellten - Antrag durch das Gericht festzustellen.
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