AG Göttingen - Beschluss vom 17.02.2003 74 IK 153/01
Fundstellen:
NZI 2003, 221
Rpfleger 2003, 260
ZInsO 2003, 241
ZVI 2003, 132
Für die Einlegung des Widerspruches gegen eine Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 175 Abs. 2 InsO kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO nicht in Betracht.
AG Göttingen, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 74 IK 153/01
DRsp Nr. 2005/19775
Für die Einlegung des Widerspruches gegen eine Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 175 Abs. 2InsO kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO nicht in Betracht.
Gründe:
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