BGH - Beschluss vom 16.12.2008
IX ZA 46/08
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; InsO § 4d Abs. 1; InsO § 7; RPflG § 8 Abs. 4; RPflG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 417
DZWIR 2009, 129
MDR 2009, 464
NJW-RR 2009, 718
Rpfleger 2009, 221
WM 2009, 335
ZIP 2009, 289
ZInsO 2009, 255
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 50 IN 128/06

Gegenstand der Beschwerde bei unwirksamer Beschwerdeentscheidung des Rechtspflegers über eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss mangels Vorlage an das Landgericht

BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen IX ZA 46/08

DRsp Nr. 2009/5104

Gegenstand der Beschwerde bei unwirksamer Beschwerdeentscheidung des Rechtspflegers über eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss mangels Vorlage an das Landgericht

Trifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das Landgericht selbst die Beschwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentscheidung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des Rechtspflegers.

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim - Rechtspflegerin - vom 19. Juli 2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. September 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; InsO § 4d Abs. 1; InsO § 7; RPflG § 8 Abs. 4; RPflG § 11 Abs. 1;

Gründe:

I.