OLG Rostock - Beschluss vom 06.06.2003
3 U 129/03
Normen:
InsO § 130 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2003, 356
ZIP 2003, 1459
ZVI 2003, 423
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 28.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 373/02

Gegenstand der insolvenzrechtlichen Anfechtung

OLG Rostock, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen 3 U 129/03

DRsp Nr. 2003/12313

Gegenstand der insolvenzrechtlichen Anfechtung

»1. Leistungen des Schuldners aufgrund eines außergerichtlichen Sanierungsvergleichs sind nicht von der insolvenzrechtlichen Anfechtung ausgenommen. 2. Informationen, die der Anfechtungsgegner im Rahmen der Sanierungsbemühungen erlangt, können den Schluss auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners rechtfertigen.«

Normenkette:

InsO § 130 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger als Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte nach insolvenzrechtlicher Anfechtung auf Rückgewähr von 5.797,16 EURO zur Insolvenzmasse in Anspruch.

Zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens bemühte sich der Schuldner um eine Sanierung. In seinem Auftrag unterbreiteten die Rechtsanwälte Witt und Peters mit Schreiben vom 20.01.2000 allen Gläubigern ein außergerichtliches Vergleichsangebot. Ein Vergleich mit allen Gläubigern kam nicht zustande. Die Beklagte, die das das Vergleichsangebot in modifizierter Form annahm, erhielt am 20.04.2000 und am 20.05.2000 jeweils 5.669,13 DM.

Diese Zahlungen focht der Kläger an. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antraggemäß zur Rückgewähr. Hiergegen richtet sich ihre Berufung. Mit Schreiben vom 29.04.2003 teilte der Senatsvorsitzende ihr mit, dass die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht komme. Die Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 03.06.2003 Stellung.