BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 9/08
Normen:
InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 21 Abs. 1 S. 2; InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 144/07
AG Göttingen, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 28/07

Gegenstandslosigkeit eines Verfügungsverbots i.R.e. Insolvenz

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 9/08

DRsp Nr. 2009/24687

Gegenstandslosigkeit eines Verfügungsverbots i.R.e. Insolvenz

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 5. Dezember 2007 - 10 T 144/07 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 21 Abs. 1 S. 2; InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil der Schuldner durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert ist.

Das Insolvenzgericht hat nach Anordnung des Verfügungsverbots vom 29. Juni 2007 mit Beschluss vom 2. Januar 2008 - erneut - das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit ist die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO). Das Verfügungsverbot ist nun gegenstandslos.

Auch ungeachtet dieser prozessualen Überholung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 144/07