Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Die gegen die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren im Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19. Juni 2013 - dortige Ziffern 1. und 2. des Ausspruches - gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.
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