OLG München - Beschluss vom 25.04.2017
21 W 2/17
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 2; GKG § 58;
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 277/13
LG München II, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2678/16

Gegenstandswert eines Insolvenzverfahrens bei Fortführung des Betriebes durch den InsolvenzverwalterBerücksichtigung der Kosten der Betriebsfortführung

OLG München, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 21 W 2/17

DRsp Nr. 2017/6207

Gegenstandswert eines Insolvenzverfahrens bei Fortführung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter Berücksichtigung der Kosten der Betriebsfortführung

Für die Festsetzung der Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren ist bei Fortführung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter der Wert der Insolvenzmasse anhand des gesamten Umsatzes zu ermitteln, ohne dass die in diesem Zeitraum entstandene Kosten für die Betriebsfortführung in Abzug zu bringen sind (Festhaltung an OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 11 W 832/12; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 26.08.2013, Az. 3 W 739/13; OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013, Az. 25 W 262/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 W 20/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 8 W 149/14).

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 09.11.2016, Az. 7 T 2678/16, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 2; GKG § 58;

Gründe

I.

Im Streit ist die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren, hier der Schuldnerin L.D. GmbH, bei Fortführung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter. Dabei ist streitig, ob sich der - den Streitwert bestimmenden - Wert der Insolvenzmasse nach dem gesamten Umsatz in diesem Zeitraum bestimmt oder ob auch die in diesem Zeitraum entstandenen Kosten in Abzug zu bringen sind.