Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 09.11.2016, Az.
I.
Im Streit ist die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren, hier der Schuldnerin L.D. GmbH, bei Fortführung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter. Dabei ist streitig, ob sich der - den Streitwert bestimmenden - Wert der Insolvenzmasse nach dem gesamten Umsatz in diesem Zeitraum bestimmt oder ob auch die in diesem Zeitraum entstandenen Kosten in Abzug zu bringen sind.
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