OLG München - Beschluss vom 08.08.2012
11 W 832/12
Normen:
§ 58 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 35 ff. InsO;
Vorinstanzen:
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen IN 222/01

Wert der Insolvenzmasse bei Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter

OLG München, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 11 W 832/12

DRsp Nr. 2012/17755

Wert der Insolvenzmasse bei Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter

Im Falle einer Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter bestimmt sich der Wert der Insolvenzmasse im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem gesamten Umsatz aus diesem Zeitraum, nicht lediglich nach dem - nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibenden - Einnahmeüberschuss (= Gewinn/Reinerlös).

Tenor

I.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert beträgt € 64.204,-

Normenkette:

§ 58 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 35 ff. InsO;

Gründe

I.