OLG Hamm - Beschluss vom 18.01.2013
I-25 W 262/12
Normen:
§§ 58 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 4 b, 35 - 37 InsO;
Fundstellen:
NZI 2013, 5
ZIP 2013, 470
ZInsO 2013, 444
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 155/12

Gegenstandswert im Insolvenzeröffnungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013 - Aktenzeichen I-25 W 262/12

DRsp Nr. 2013/3610

Gegenstandswert im Insolvenzeröffnungsverfahren

Der Wert für die Berechnung der Höhe der Gerichtskosten ist nicht allein anhand der Aktivwerte der Insolvenzmasse zu beurteilen. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen. Die abwicklungsbedingten Massekosten und Masseschulden sind hingegen nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise dahingehend abgeändert, dass die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Siegen angewiesen wird, die Gebühren gemäß Ziff. 2310, 2322 und 2320 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach einem Gegenstandswert von 775.583,12 € anzusetzen.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

§§ 58 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 4 b, 35 - 37 InsO;

Gründe

A.

Der Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 01.09.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der I2 GmbH bestellt.