Der angefochtene Beschluss wird teilweise dahingehend abgeändert, dass die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Siegen angewiesen wird, die Gebühren gemäß Ziff. 2310, 2322 und 2320 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach einem Gegenstandswert von 775.583,12 € anzusetzen.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
A.
Der Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 01.09.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der I2 GmbH bestellt.
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