BGH - Beschluss vom 07.04.2011
VII ZR 66/07
Normen:
GKG § 40; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3; InsO § 182; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 191/02
OLG Düsseldorf, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 125/03

Gegenvorstellung als statthaftes Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss des BGH

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen VII ZR 66/07

DRsp Nr. 2011/8141

Gegenvorstellung als statthaftes Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss des BGH

In teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 5. August 2010 wird der Streitwert für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis zum 26. Juli 2010 auf 65.689,65 € und ab dem 26. Juli 2010 auf 604,34 € festgesetzt.

Die weitergehende Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3; InsO § 182; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die vormalige Beklagte, die W. GmbH, zur Zahlung von 65.689,65 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen hat die vormalige Beklagte Beschwerde mit dem Ziel einer Klageabweisung eingelegt.