BGH - Urteil vom 23.01.2003
IX ZR 39/02
Normen:
GesO § 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a § 17 Abs. 3 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2003, 650
BGHReport 2003, 518
DB 2003, 657
GmbHR 2003, 472
KTS 2003, 446
NJ 2003, 363
NZG 2003, 327
VIZ 2003, 250
ZIP 2003, 485
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Gehaltsansprüche des Nicht-Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in der Gesamtvollstreckung

BGH, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen IX ZR 39/02

DRsp Nr. 2003/3677

Gehaltsansprüche des Nicht-Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in der Gesamtvollstreckung

»Die Gehaltsansprüche des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nicht zugleich Gesellschafter ist, können bevorrechtigte Forderungen sein.«

Normenkette:

GesO § 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a § 17 Abs. 3 Nr. 1 lit. a ;

Tatbestand:

Der Kläger war von April 1991 bis zu seiner Abberufung im Mai 1996 Geschäftsführer der G. GmbH (fortan: Gesellschaft), die von politischen Gemeinden gegründet worden war. Er selbst war kein Gesellschafter. Im Juli 1993 schloß die Gesellschaft mit dem Kläger einen "Geschäftsführervertrag", nach dessen § 4 dem Geschäftsführer als Vergütung für seine (vollzeitliche) Tätigkeit für die Gesellschaft "ein monatliches Gehalt nach dem gültigen Tarifvertrag Gruppe VI des Arbeitgeberverbandes der Wohnungswirtschaft" versprochen wurde. Ende Mai 1996 kündigte die Gesellschaft den Vertrag fristlos und stellte die Gehaltszahlungen ein.

Am 1. April 1997 wurde über das Vermögen der Gesellschaft die Gesamtvollstreckung eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Er schloß mit dem Kläger vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) - Kammer für Handelssachen - einen gerichtlichen Vergleich, nach dem der Anstellungsvertrag einverständlich zum 31. März 1997 aufgehoben wurde.