OLG Koblenz - Beschluss vom 02.09.2011
2 W 372/11
Normen:
ZPO § 124 Nr. 1, 2; InsO § 81; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3; BGB § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 379/08

Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs in der Insolvenz des Anspruchstellers

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2011 - Aktenzeichen 2 W 372/11

DRsp Nr. 2012/13817

Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs in der Insolvenz des Anspruchstellers

Hat der Insolvenzschuldner zwar im Hinblick auf Insolvenzverfahren entgegen § 81 InsO ohne Prozessführungsbefugnis das Verfahren betrieben und der Insolvenzverwalter die Forderung freigegeben, kann ein erneuter Antrag der Partei, die bereits über einen rechtskräftigen Titel hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs verfügt, nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Schmerzensgeldanspruch gehöre weiter zur Insolvenzmasse, da ein Insolvenzgläubiger eine Nachlassverteilung beantragen könne.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 02. Mai 2011 wie folgt abgeändert:

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 30.04.2011 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Gerhard W., T., zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts zugelassenen Rechtsanwalts zur Vertretung in dem Verfahren beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 1, 2; InsO § 81; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3; BGB § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Gründe: