Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 02. Mai 2011 wie folgt abgeändert:
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 30.04.2011 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Gerhard W., T., zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts zugelassenen Rechtsanwalts zur Vertretung in dem Verfahren beigeordnet.
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