OLG Braunschweig - Urteil vom 13.09.2023
9 U 14/23
Normen:
InsO § 38; InsO § 87; InsO § 92; InsO § 174; InsO § 175; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 283 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 201
NZI 2024, 121
MDR 2024, 257
ZIP 2024, 419
NJW-Spezial 2024, 246
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 20.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3183/21

Geltendmachung eines vor der Eröffnung entstandenen Zahlungsanspruchs gegen den Schuldner durch den Verwalter; Begründung eines auf Leistung gerichteten Schadensersatzanspruchs in zivil- und insolvenrechtlicher Hinsicht; Verfolgung von Schadensersatzforderungen aus vor Insolvenzverfahrenseröffnung begangenem masseschädigenden Verhalten des Schuldners durch den Insolvenzverwalter

OLG Braunschweig, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen 9 U 14/23

DRsp Nr. 2024/76

Geltendmachung eines vor der Eröffnung entstandenen Zahlungsanspruchs gegen den Schuldner durch den Verwalter; Begründung eines auf Leistung gerichteten Schadensersatzanspruchs in zivil- und insolvenrechtlicher Hinsicht; Verfolgung von Schadensersatzforderungen aus vor Insolvenzverfahrenseröffnung begangenem masseschädigenden Verhalten des Schuldners durch den Insolvenzverwalter

1. Die Insolvenzordnung stellt kein Verfahren für die Geltendmachung eines vor der Eröffnung entstandenen Zahlungsanspruchs gegen den Schuldner durch den Verwalter bereit (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.10.2021 - IX ZR 265/20, Rn. 14-20, juris). 2. Verheimlicht ein Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Verbleib des Geldes, das er vor dem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bar abgehoben hat, bzw. den Verbleib der von ihm damit sogleich erworbenen Gegenstände, so ist ein hieraus erwachsener Schaden zivil- und insolvenzrechtlich nicht denknotwendig als "nach Verfahrenseröffnung entstanden" zu qualifizieren (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15, Rn. 15 und 22f., juris).