Eine "EU." teilte dem Kläger mit, er habe einen Betrag in Höhe von 11.150 EUR gewonnen. Kurz darauf ging dem Kläger eine weitere Gewinnmitteilung einer "EM." über 25.000 EUR zu. Der Kläger sandte die für beide Gewinne gewünschten Erklärungen ("offizielles Auszahlungs-Dokument" bzw. "Einverständniserklärung") zurück. Eine Auszahlung der Gewinne erfolgte nicht.
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