BFH - Urteil vom 16.05.2017
VII R 25/16
Normen:
AO § 69, § 34 Abs. 1, § 191 Abs. 1, § 166; InsO § 176, § 178, § 201 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 257, 515
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 203/16

Geltendmachung von Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern durch den als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH

BFH, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen VII R 25/16

DRsp Nr. 2017/9815

Geltendmachung von Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern durch den als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH

Der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Prüfungstermin nicht anwesend gewesen ist und deshalb gegen die Forderungen keinen Widerspruch erhoben hat, so dass diese zur Tabelle festgestellt worden sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2016 2 K 203/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 69, § 34 Abs. 1, § 191 Abs. 1, § 166; InsO § 176, § 178, § 201 Abs. 2;

Gründe

I.