OLG Hamm - Beschluss vom 08.08.2016
20 U 80/16
Normen:
InsO § 105; InsO § 108;
Fundstellen:
r+s 2017, 84
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 107/15

Geltendmachung von Prämienansprüchen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag in der Insolvenz des Versicherten

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2016 - Aktenzeichen 20 U 80/16

DRsp Nr. 2016/19561

Geltendmachung von Prämienansprüchen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag in der Insolvenz des Versicherten

Prämienansprüche aus einem privaten Krankenkostenversicherungsvertrag für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Versicherten kann der Versicherer nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

InsO § 105; InsO § 108;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Prämien aus dessen mit ihr geschlossener privater Krankenkostenversicherung aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um Insolvenzforderungen handele, für die allein die Insolvenzverwalterin passiv prozessführungsbefugt sein.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf eine Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig.

II.