Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az:
Die Klägerin trägt die Kosten der ersten und zweiten Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt die Herausgabe der zu Gunsten des versicherten ..... (im Folgenden: Schuldner) abgeschlossenen Lebensversicherungspolice bei der ....., ersatzweise die Herausgabe der Verlusterklärung des Schuldners.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts Schwerin (Bd. I, Bl. 156-160 d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|