OLG Rostock - Urteil vom 07.05.2014
6 U 25/13
Normen:
InsO § 36; BGB § 952 Abs. 1 S. 1; BGB § 985; BGB § 986;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 73/12

Geltendmachung von Rechten aus einem Versicherungsvertrag in der Insolvenz des VersicherungsnehmersVerfahren bei Verlust des Versicherungsscheins

OLG Rostock, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 6 U 25/13

DRsp Nr. 2014/17074

Geltendmachung von Rechten aus einem Versicherungsvertrag in der Insolvenz des Versicherungsnehmers Verfahren bei Verlust des Versicherungsscheins

1. Befindet sich der Versicherungsnehmer nicht mehr im Besitz des Versicherungsscheins, so ist im Falle seiner Insolvenz der Insolvenzverwalter berechtigt, an seiner Stelle die Verlusterklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben. 2. Die Verlusterklärung kann anders als der Versicherungsschein nicht vom Gläubiger der Forderung von Dritten heraus verlangt werden, da insoweit § 952 BGB nicht anwendbar ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az: 1 O 73/12) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der ersten und zweiten Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 36; BGB § 952 Abs. 1 S. 1; BGB § 985; BGB § 986;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Herausgabe der zu Gunsten des versicherten ..... (im Folgenden: Schuldner) abgeschlossenen Lebensversicherungspolice bei der ....., ersatzweise die Herausgabe der Verlusterklärung des Schuldners.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts Schwerin (Bd. I, Bl. 156-160 d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.