BGH - Urteil vom 29.03.2012
IX ZR 40/10
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1406
NZI 2012, 663
WM 2012, 998
ZInsO 2012, 976
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 425/08
OLG Frankfurt am Main, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 184/09

Geltendmachung von Rückgewähransprüchen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung nach einer Zahlung von Umsatzsteuerrückständen

BGH, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen IX ZR 40/10

DRsp Nr. 2012/8132

Geltendmachung von Rückgewähransprüchen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung nach einer Zahlung von Umsatzsteuerrückständen

1. Nach § 131 I Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. 2. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten. 3. Im Insolvenzanfechtungsprozess ist eine solche Liquiditätsbilanz jedoch oft nicht erforderlich, weil hier auch auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. 4.