BGH - Beschluss vom 27.01.2016
IX ZB 100/15
Normen:
InsO § 182; ZPO § 4;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 541
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 3610/14
OLG München, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 975/15

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung; Feststellung einer Insolvenzforderung Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen

BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen IX ZB 100/15

DRsp Nr. 2016/3484

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung; Feststellung einer Insolvenzforderung Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis zu 1.000 €

Normenkette:

InsO § 182; ZPO § 4;

Gründe

I.

Die Kläger erwarben eine Kommanditbeteiligung an einer Fonds KG. Die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds. Die Kläger machten Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb der Kommanditbeteiligung gegen die Schuldnerin geltend. Das Amtsgericht München eröffnete mit Beschluss vom 26. April 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 meldeten die Kläger eine Forderung über 36.750 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € zur Tabelle an. Der Beklagte lehnte die Feststellung zur Tabelle ab.