OLG Celle - Beschluss vom 04.02.2002
2 W 5/02
Normen:
InsO § 287 Abs. 2 § 289 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 182
KTS 2002, 296
NZI 2002, 323
OLGReport-Celle 2002, 125
Rpfleger 2002, 326
ZInsO 2002, 230

Geltendmachung von Versagungsgründen gegen die Restschuldbefreiung durch die Gläubiger; Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtangabe von Einkünften

OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 2 W 5/02

DRsp Nr. 2005/3563

Geltendmachung von Versagungsgründen gegen die Restschuldbefreiung durch die Gläubiger; Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtangabe von Einkünften

»1. Der Schuldner ist verpflichtet, die Forderungsabtretung gem § 287 Abs. 2 S 1 InsO mit seinem Antrag auf Restschuldbefreiung vorzulegen; fehlt eine solche Abtretungserklärung, so ist diese nach Aufforderung des Gerichts unverzüglich nachzureichen. 2. Versagungsgründe gem § 290 Abs. 1 Nr 1 - 6 InsO können nur im Schlusstermin von den erschienenen Gläubigern geltend gemacht werden; ein schriftlicher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in der einleitenden Entscheidung zum Restschuldbefreiungsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Insolvenzgericht im masseunzulänglichen Verfahren auf die Durchführung eines Schlusstermins verzichtet hat. 3. Der Schuldner ist verpflichtet, in seinen nach § 305 Abs. 1 Nr 3 InsO aufzustellenden Verzeichnissen seine Einkünfte vollständig anzugeben. 4. Die Nichtangabe von Einkünften, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen, kann einen Versagungsgrund gem § 290 Abs. 1 Nr 6 InsO darstellen.