BGH - Urteil vom 13.06.2006
IX ZR 15/04
Normen:
InsO § 55 § 178 Abs. 3 § 181 § 183 Abs. 1 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1269
BGHZ 168, 112
DB 2006, 1726
InVo 2006, 476
MDR 2007, 53
NJW 2006, 3068
NZI 2006, 520
WM 2006, 1530
ZIP 2006, 1410
ZInsO 2006, 829
ZVI 2006, 512
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 181/01
LG Kiel, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 182/01

Geltendmachung von zur Insolvenztabelle festgestellten Ansprüchen gegen die Masse

BGH, Urteil vom 13.06.2006 - Aktenzeichen IX ZR 15/04

DRsp Nr. 2006/19495

Geltendmachung von zur Insolvenztabelle festgestellten Ansprüchen gegen die Masse

»a) Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden. b) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Der Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu.«

Normenkette:

InsO § 55 § 178 Abs. 3 § 181 § 183 Abs. 1 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Gewerbeobjektes, das er an die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) vermietete. Im vorliegenden Verfahren begehrt er Mietzins für die Monate Februar bis September 1999.