OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.08.2005
20 W 141/05
Normen:
BGB § 135 § 136 § 888 Abs. 2 ; InsO § 88 ; KO § 106 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 26 T 15/05

Geltung der sogenannten Rückschlagsperre des § 88 InsO in vor dem 01.01.1999 eröffneten Konkursverfahren - Bedeutung des allgemeinen Veräußerungsverbotes nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 20 W 141/05

DRsp Nr. 2005/18124

Geltung der sogenannten Rückschlagsperre des § 88 InsO in vor dem 01.01.1999 eröffneten Konkursverfahren - Bedeutung des allgemeinen Veräußerungsverbotes nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO

»Die sogenannte Rückschlagsperre des § 88 InsO gilt nicht entsprechend in Konkursverfahren, die vor dem 01.01.1999 eröffnet worden sind. Das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO hat nur die Bedeutung eines relativen Verfügungsverbotes nach den §§ 135, 136 BGB mit der Folge, dass es nach § 888 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden kann.«

Normenkette:

BGB § 135 § 136 § 888 Abs. 2 ; InsO § 88 ; KO § 106 Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe: