Geltung der sogenannten Rückschlagsperre des § 88 InsO in vor dem 01.01.1999 eröffneten Konkursverfahren - Bedeutung des allgemeinen Veräußerungsverbotes nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 20 W 141/05
DRsp Nr. 2005/18124
Geltung der sogenannten Rückschlagsperre des § 88InsO in vor dem 01.01.1999 eröffneten Konkursverfahren - Bedeutung des allgemeinen Veräußerungsverbotes nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO
»Die sogenannte Rückschlagsperre des § 88InsO gilt nicht entsprechend in Konkursverfahren, die vor dem 01.01.1999 eröffnet worden sind. Das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO hat nur die Bedeutung eines relativen Verfügungsverbotes nach den §§ 135, 136BGB mit der Folge, dass es nach § 888 Abs. 2BGB geltend gemacht werden kann.«