BGH - Beschluss vom 24.05.2012
IX ZB 275/10
Normen:
InsO § 89 Abs. 1; ZPO § 807;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1302
MDR 2012, 869
NZI 2012, 560
WM 2012, 1307
ZIP 2012, 1311
ZVI 2012, 348
wistra 2012, 356
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 15919/08
LG Stuttgart, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 115/09

Geltung des Verbots von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung

BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen IX ZB 275/10

DRsp Nr. 2012/13715

Geltung des Verbots von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung

Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 2010 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 89 Abs. 1; ZPO § 807;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Schuldner gab im Jahr 2006 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab.