OLG Hamburg - Beschluss vom 28.04.2003
1 W 24/03
Normen:
GVG § 13 § 17a Abs. 4 ; InsO § 96 Abs. 1 ; SGG § 51 Abs. 1, 2 ; SGB I § 51 Abs. 2 S. 2 § 52 ; SGB XI § 85 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 493
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 278/02

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über rechtswegfremde, zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 1 W 24/03

DRsp Nr. 2004/19691

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über rechtswegfremde, zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen

»Die Rechtswegzuständigkeit für eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist, auch wenn es sich um eine Primäraufrechnung handelt, für die Zuweisung des Rechtsstreits nach § 13 GVG jedenfalls so lange unbeachtlich, als nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die für die Hauptforderung zuständige Gerichtsbarkeit auch über rechtswegfremde Gegenforderungen mit zu entscheiden hat. Dies gilt insb. für den Fall, dass auch die als solche ebenfalls unstreitige Gegenforderung in die Rechtswegzuständigkeit des Gerichts zur Hauptforderung fällt (hier: Aufrechnung des Sozialversicherungsträgers mit rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen gegen vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Ansprüche nach § 85 SGBXI und lediglich die bei isolierter Betrachtung in die Zuständigkeit einer anderen (hier: der ordentlichen) Gerichtsbarkeit fallende (Vor-)Frage streitig ist, ob nämlich die vom Sozialversicherungsträger erklärte Aufrechnung wegen Anfechtbarkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 InsO unzulässig ist (Abgrenzung zu LSG Rheinland-Pfalz, ZinsO-RR 2003, 195).«

Normenkette:

GVG § 13 § 17a Abs. 4 ; InsO § 96 Abs. 1 ; SGG § 51 Abs. 1, 2 ; SGB I § 51 Abs. 2 S. 2 § 52 ; SGB XI § 85 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen