Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über rechtswegfremde, zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 1 W 24/03
DRsp Nr. 2004/19691
Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über rechtswegfremde, zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen
»Die Rechtswegzuständigkeit für eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist, auch wenn es sich um eine Primäraufrechnung handelt, für die Zuweisung des Rechtsstreits nach § 13GVG jedenfalls so lange unbeachtlich, als nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die für die Hauptforderung zuständige Gerichtsbarkeit auch über rechtswegfremde Gegenforderungen mit zu entscheiden hat. Dies gilt insb. für den Fall, dass auch die als solche ebenfalls unstreitige Gegenforderung in die Rechtswegzuständigkeit des Gerichts zur Hauptforderung fällt (hier: Aufrechnung des Sozialversicherungsträgers mit rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen gegen vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Ansprüche nach § 85 SGBXI und lediglich die bei isolierter Betrachtung in die Zuständigkeit einer anderen (hier: der ordentlichen) Gerichtsbarkeit fallende (Vor-)Frage streitig ist, ob nämlich die vom Sozialversicherungsträger erklärte Aufrechnung wegen Anfechtbarkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 InsO unzulässig ist (Abgrenzung zu LSG Rheinland-Pfalz, ZinsO-RR 2003, 195).«