LG München I, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 12659/04
AG München, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1503 IN 3971/03
Gerichtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren
BGH, Beschluß vom 02.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 192/04
DRsp Nr. 2006/8502
Gerichtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren
»Das Gericht eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ist auch für weitere Eröffnungsanträge zuständig, die nach der Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat, aber vor rechtskräftiger Erledigung des Erstantrags bei ihm eingehen.«