Der Haftungsbescheid vom 24. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2010 wird dahingehend geändert, dass die Haftungssumme im Umfang der bislang berücksichtigten Abgabenverbindlichkeiten betreffend den Monat Mai 2004 herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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