FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.09.2015
9 K 9271/10
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 69; AO § 34 Abs. 1; AO § 5; AO § 166; AO § 168 S. 1; AO § 164 Abs. 2; InsO § 21 Abs. 1; InsO § 129; InsO § 130 Abs. 1; GmbHG § 64 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 750

Geschäftsführerhaftung bei ungekürzter Lohnzahlung trotz Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten der GmbH keine Berufung auf materielle Unrichtigkeit der Lohnsteueranmeldungen bei formeller Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) der Festsetzungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 9 K 9271/10

DRsp Nr. 2015/18364

Geschäftsführerhaftung bei ungekürzter Lohnzahlung trotz Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten der GmbH keine Berufung auf materielle Unrichtigkeit der Lohnsteueranmeldungen bei formeller Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) der Festsetzungen

Zahlt ein Geschäftsführer Löhne ungekürzt aus, obwohl bereits Monate vorher die Abgabenverbindlichkeiten nicht fristgerecht getilgt werden konnten und der Geschäftsführer deswegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Sparkasse erlassen musste, haftet der Geschäftsführer persönlich für die rückständigen Lohnsteuern. Die unanfechtbare Steuerfestsetzung wirkt gem. § 166 AO auch für Dritte.

Der Haftungsbescheid vom 24. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2010 wird dahingehend geändert, dass die Haftungssumme im Umfang der bislang berücksichtigten Abgabenverbindlichkeiten betreffend den Monat Mai 2004 herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 69; AO § 34 Abs. 1; AO § 5; AO § 166; AO § 168 S. 1; AO § 164 Abs. 2; InsO § 21 Abs. 1; InsO § 129; InsO § 130 Abs. 1; GmbHG § 64 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: