BFH - Urteil vom 11.11.2008
VII R 19/08
Normen:
InsO § 17; InsO § 130 Abs. 1; InsO § 143; InsO § 144; AO § 34 Abs. 1; AO § 69; EStG § 41a; BGB § 254;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 226/05

Geschäftsführerhaftung wegen Steuerschulden einer GmbH; Unterbrechung des Kausalverlaufs zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt durch erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer; Zurechnungszusammenhang zwischen einer pflichtwidrig verspäteten Lohnsteuerzahlung und dem eingetretenen Schaden (Steuerausfall); Anwendbarkeit hypothetischer Kausalverläufe für die zivilrechtliche Schadenszurechnung auf das finanzgerichtliche Verfahren

BFH, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen VII R 19/08

DRsp Nr. 2009/4198

Geschäftsführerhaftung wegen Steuerschulden einer GmbH; Unterbrechung des Kausalverlaufs zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt durch erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer; Zurechnungszusammenhang zwischen einer pflichtwidrig verspäteten Lohnsteuerzahlung und dem eingetretenen Schaden (Steuerausfall); Anwendbarkeit hypothetischer Kausalverläufe für die zivilrechtliche Schadenszurechnung auf das finanzgerichtliche Verfahren

1. Die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden richtet sich wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach der Adäquanztheorie. 2. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer unterbricht den Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt jedenfalls dann nicht, wenn der Fälligkeitszeitpunkt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist lag.