Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Lohn-, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag der Firma A GmbH.
Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der A GmbH. Er reichte die Lohnsteueranmeldungen für die GmbH für den Zeitraum April bis Juni 2003 fristgerecht beim Beklagten ein, zahlte jedoch die angemeldete Steuerschuld nicht sofort. Die Steuerschulden wurden durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten des Beklagten am 19.09.2003 beglichen. Weitere Verbindlichkeiten aus Lohnsteuern und Nebenabgaben bestanden danach nicht mehr.
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