FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.02.2008
1 K 226/05
Normen:
AO § 34 ; AO § 69 ; AO § 191 ; AO § 47 ; AO § 224 ; InsO § 131 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2008, 2002
EFG 2008, 998

Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Insolvenzanfechtung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 1 K 226/05

DRsp Nr. 2008/12249

Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Insolvenzanfechtung

Wird aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung bereits abgeführte Lohnsteuer rückwirkend wieder begründet, besteht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Nichtzahlung der abzuführenden Lohnsteuer und dem eingetretenen Schaden des Finanzamts, so dass eine Haftung des Geschäftsführers für die rückständige Lohnsteuer der Gesellschaft ausscheidet.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 69 ; AO § 191 ; AO § 47 ; AO § 224 ; InsO § 131 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Lohn-, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag der Firma A GmbH.

Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der A GmbH. Er reichte die Lohnsteueranmeldungen für die GmbH für den Zeitraum April bis Juni 2003 fristgerecht beim Beklagten ein, zahlte jedoch die angemeldete Steuerschuld nicht sofort. Die Steuerschulden wurden durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten des Beklagten am 19.09.2003 beglichen. Weitere Verbindlichkeiten aus Lohnsteuern und Nebenabgaben bestanden danach nicht mehr.