LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.01.2012
6 Sa 1145/11
Normen:
BGB § 611; BGB § 611 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 3; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 39 Abs. 5; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 39 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 16
ZIP 2012, 1925
ZInsO 2012, 1079
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 603/10

Gestundete Nettolohnansprüche des Arbeitnehmergesellschafters einer insolventen GmbH; unbegründete Insolvenzfeststellungsklage bei Nachrangigkeit der einem Gesellschafterdarlehen entsprechenden Forderungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1145/11

DRsp Nr. 2012/9015

Gestundete Nettolohnansprüche des Arbeitnehmergesellschafters einer insolventen GmbH; unbegründete Insolvenzfeststellungsklage bei Nachrangigkeit der einem Gesellschafterdarlehen entsprechenden Forderungen

1. Macht ein Arbeitnehmer einer GmbH, deren Mitgesellschafter er zu einem Drittel ist, über mehrere Jahre offene Nettolohnansprüch nicht geltend, ist das als Stundung der Forderung zu qualifizieren, die einem Gesellschafterdarlehn wirtschaftlich entspricht i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Auf die früher relevanten Merkmale der "Krise der Gesellschaft" oder der "fehlenden Kreditwürdigkeit" zum Zeitpunkt der Rechtshandlung kommt es nach Inkrafttreten des MoMiG für Insolvenzverfahren, die nach dem 01.11.2008 eröffnet worden sind, nicht mehr an. 2. Diese Forderung kann als nachrangige Insolvenzforderung nur auf besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts nach Maßgabe von § 174 Abs. 3 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 20.07.2011 - 2 Ca 603/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 611 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 3; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 39 Abs. 5; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 39 Abs. 4;

Tatbestand: