BGH - Beschluß vom 27.07.2006
IX ZB 15/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
NZI 2006, 642
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 27.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 354/05
AG Krefeld, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 91 IN 170/04

Gewährung rechtlichen Gehörs im Insolvenzverfahren; Aussetzung eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 27.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 15/06

DRsp Nr. 2006/22491

Gewährung rechtlichen Gehörs im Insolvenzverfahren; Aussetzung eines Insolvenzverfahrens

1. Erhebt der Schuldner im Insolvenzverfahren den Einwand, er sei bereits in einem Vorprozess prozessunfähig gewesen, so gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, diesen Einwand zu prüfen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte aber nicht, den Rechtsansichten der Verfahrensbeteiligten zu folgen.2. Eine Aussetzung des Insolvenzverfahrens gem. § 148 ZPO kommt in einem grundsätzlich eilbedürftigen, auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegten Insolvenzverfahren nicht in Betracht.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 148 ;

Gründe:

I. Durch Urteil des Landgerichts Münster vom 5. September 2003 wurde der Schuldner verurteilt, an den Gläubiger 17.199,56 Euro zu zahlen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Auf Antrag des Gläubigers vom 13. Oktober 2004 ist am 17. November 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des seit dem 25. August 2005 durch eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge, Vertretung in Prozessverfahren betreffend Altschulden sowie eigener Regress, Mandatierung eines Rechtsanwalts" vertretenen Schuldners eröffnet worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und Abweisung des Eröffnungsantrags weiter.