BGH - Beschluss vom 10.02.2011
IX ZB 237/09
Normen:
InsO § 175 Abs. 2; InsO § 289 Abs. 1 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 302; ZPO § 276 Abs. 2; ZPO § 277 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2011, 839
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 17655/09
AG München, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1502 IK 1683/06

Gewährung von effektivem rechtlichen Gehör dem Schuldner zu etwa gestellten Versagungsanträgen der Gläubiger; Erfassung der Mitteilung hinsichtlich einer Widerspruchserklärung im Prüfungstermin und Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit eines Schuldners im Termin von den Belehrungspflichten eines Insolvenzgerichts

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 237/09

DRsp Nr. 2011/7214

Gewährung von effektivem rechtlichen Gehör dem Schuldner zu etwa gestellten Versagungsanträgen der Gläubiger; Erfassung der Mitteilung hinsichtlich einer Widerspruchserklärung im Prüfungstermin und Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit eines Schuldners im Termin von den Belehrungspflichten eines Insolvenzgerichts

Die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrag des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise durch das Insolvenzgericht darauf hingewiesen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Schlusstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9).

Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 175 Abs. 2; InsO § 289 Abs. 1 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 302; ZPO § 276 Abs. 2; ZPO § 277 Abs. 2;

Gründe

I.