Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 8. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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