BGH - Beschluss vom 05.02.2009
IX ZB 185/08
Normen:
InsO § 289; InsO § 290 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 533
DZWIR 2009, 297
MDR 2009, 590
NZI 2009, 256
WM 2009, 619
ZInsO 2009, 481
Vorinstanzen:
LG München II, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 7348/05
AG Weilheim, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IN 455/03

Notwendigkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung im Schlusstermin; Möglichkeit eines Nachholens des Bestreitens eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach Aufhebung des Termins; Zulässigkeit eines Nachschiebens von Versagungsgründen im Beschwerdeverfahren; Versagung der Restschuldbefreiung bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Nichtangabe der Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 185/08

DRsp Nr. 2009/4760

Notwendigkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung im Schlusstermin; Möglichkeit eines Nachholens des Bestreitens eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach Aufhebung des Termins; Zulässigkeit eines Nachschiebens von Versagungsgründen im Beschwerdeverfahren; Versagung der Restschuldbefreiung bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Nichtangabe der Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung

Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 8. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 289; InsO § 290 Abs. 2;

Gründe: