BGH - Beschluss vom 17.12.2009
IX ZB 69/08
Normen:
InsO § 4; InsO § 309 Abs. 1 S. 2; InsO § 309 Abs. 2 S. 2; ZPO § 294; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 17/08
AG Berlin-Schöneberg, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 39 IK 271/05

Gewährung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 69/08

DRsp Nr. 2010/595

Gewährung von Prozesskostenhilfe

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 309 Abs. 1 S. 2; InsO § 309 Abs. 2 S. 2; ZPO § 294; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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