BGH - Beschluss vom 22.11.2012
IX ZB 62/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; InsO § 207;
Fundstellen:
MDR 2013, 177
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 422
NZI 2012, 7
NZI 2013, 79
WM 2013, 54
ZIP 2012, 2526
ZIP 2012, 5
ZInsO 2013, 249
ZVI 2013, 32
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 3108/11
OLG München, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 441/12

Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Insolvenzverwalters für die Verfolgung einer Forderung des Schuldners bei Vorliegen von Massekostenarmut

BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen IX ZB 62/12

DRsp Nr. 2012/23276

Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Insolvenzverwalters für die Verfolgung einer Forderung des Schuldners bei Vorliegen von Massekostenarmut

Massekostenarmut steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Insolvenzverwalters für die Verfolgung einer Forderung des Schuldners dann nicht entgegen, wenn sie im Falle der Beitreibung des Klagebetrages abgewendet würde.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; InsO § 207;

Gründe

I.

Der Antragsteller, Verwalter in dem über das Vermögen des R. eröffneten Insolvenzverfahren, beabsichtigt, den Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Verwalter in dem über das Vermögen des D. H. eröffneten Insolvenzverfahren klageweise gemäß §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz in Höhe von 29.577,05 € in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Forderung bildet der Vorwurf, R. habe durch die Ausführung von Montageleistungen gegen H. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen wertlose Forderungen erworben, weil der Antragsgegner diesem die Fortführung seines Betriebes gestattet habe.